KUNST, GESUNDHEIT, BILDUNG
SATZUNG DES VEREINS
§ 1) Name,Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kunst, Gesundheit, Bildung e.V." und hat seinen
Sitz in Ihlienworth, Niedersachsen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit
der Eintragung erhält er den Zusatz: "eingetragener Verein".
§ 2) Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Umweltbildung, Bildung zur Nachhaltigkeit in der
Elbe-Weser-Region, Förderung der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur,
der Volksgesundheit, der Volksbildung und die praktische humanitäre Hilfe für
Menschen in Not.
Der „Satzungszweck“(lt. Mustersatzung) wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung oder Unterstützung von Vorträgen, Kursen, Seminaren,
Konzerten, Lesungen Aufführungen oder Ausstellungen in der oben genannten
Region.
Bei der Bildung zur Nachhaltigkeit liegt der Schwerpunkt auf Durchführung oder
Unterstützung von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst, die geeignet ist den
Umwelt- und Nachhaltigkeitsgedanken zu befördern. D. h. insbesondere
öffentliche Präsentation von Arbeiten, die sich mit den Themen
Ressourcenschutz, Entwicklungszusammenarbeit oder Toleranz beschäftigen.
Der Verein orientiert sich hier an den UN-Deklarationen von Rio und
Johannesburg.
Ergänzt wird dieses umweltpädagogische Programm durch Workshops,
Schulprojekte und Erwachsenenbildung.
Die Tätigkeit des Vereins impliziert ebenso die Beschaffung von Geld- oder
Sachspenden an andere gemeinnützige Organisationen wie z.B. Ärzte ohne
Grenzen, aktion benni & co e.V., UNHCR, Kliniken in Krisengebieten u. ä.
§ 3) Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des
Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beträge zurück, noch
haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
e) Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder für den Verein wahrgenommenen
Aufgaben im Sinne der Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins das
ehrenamtliche Engagement übersteigen oder wenn Mitglieder für den Verein
tätig werden, können angemessene Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterentgelte
oder Honorare entrichtet werden. Diese orientieren sich an
entsprechenden Sätzen z.B. der HOAI oder des öffentlichen Dienstes.
f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über
das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Das Beitrittsgesuch wird schriftlich
oder mündlich gegenüber dem Vorstand gestellt und wird durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages wirksam.
§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt zum Monatsende
2. durch Streichung von der Mitgliederliste
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden. Ein möglicher Grund dafür kann z.B. sein wenn es trotz
Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung des Monatsbeitrages im
Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der
Nichtzahlung hinzuweisen.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist,
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben.
e) Bei Tod eines Mitglieds erlöschen dessen satzungsmäßigen Rechte sofort.
§ 6) Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages
beträgt 1 Euro. Er kann auch als Jahresbeitrag am Anfang des Jahres im Voraus
bezahlt werden. Schüler, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger
zahlen 0,50 Euro monatlich.
§ 7) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss
der Mitgliederversammlung kann der Verein sich einen Beirat geben, der
die Ziele des Vereins unterstützt.
§ 8) Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen ersten
Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen
Schriftführer. Falls sich keine geeigneten Bewerber finden, kann die Mitgliederversammlung
auch Ämter (höchstens 2) zusammenlegen.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz
oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat das alleinige Vertretungsrecht.
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen
werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer
Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Vorstandssitzungen müssen auf Antrag
von min. 2 Mitgliedern des Vorstandes abgehalten werden.
g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
h) Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb,
Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken
müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.
i) Ein Vorstandsbeschluss kann in Abweichung von Abs. f) auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren
zustimmen.
§ 9) Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen. Auch ist es zulässig, dass freigewordene Ämter mit anderen
(höchstens 2) zusammengelegt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 10) Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
a) Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, durch
den ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen
schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, einberufen. Über eine
Änderung der vorläufigen Tagesordnung ist ein Beschluss der MV herbeizuführen.
Die Mitglieder haben das Recht die Jahreshauptversammlung
auszusetzen, wenn sie der Meinung sind, dass diese nicht notwendig ist.
Vorstandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben
in endgültiger Weise anzukündigen und können nicht im Wege
nachträglicher Antragsstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist
im Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden
sollen. Soll neben einer Änderung, eine weitergehende Überarbeitung mit
Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und
Neufassung der Satzung".
.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung
innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so haben die beantragenden
Mitglieder das Recht aus § 37 Abs. 2, BGB (Ermächtigung zur Berufung der
Versammlung durch das Amtsgericht)
.
§ 11) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in Satzung nichts
anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt
werden.
b) Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches
der Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bedarf.
§ 12) Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Monatsbeitrages
c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung
§ 13) Auflösung und Anfallberechtigung
a) Bei der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die
gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes beschließt.
b) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die „aktion benni & co e.V.“ (deutschlandweite
Organisation zur Förderung der Muskeldystophie Duchenne-Forschung) oder
eine andere von der MV bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, miltätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14) Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sitz des Vereins:
C/o Anja Loewer, Mislag 36, 21775 Ihlienworth
Datum der Errichtung der Satzung: 02.04.07
Annahme durch die Gründungsversammlung am 02.04.07
Datum der Satzungsänderung: 08.06.07
Datum der 2. Satzungsänderung: