KUNST, GESUNDHEIT, BILDUNG

SATZUNG DES VEREINS

 

§ 1) Name,Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kunst, Gesundheit, Bildung e.V." und hat seinen

Sitz in Ihlienworth, Niedersachsen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit

der Eintragung erhält er den Zusatz: "eingetragener Verein".

§ 2) Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Umweltbildung, Bildung zur Nachhaltigkeit in der

Elbe-Weser-Region, Förderung der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur,

der Volksgesundheit, der Volksbildung und die praktische humanitäre Hilfe für

Menschen in Not.

Der „Satzungszweck“(lt. Mustersatzung) wird verwirklicht insbesondere durch:

Durchführung oder Unterstützung von Vorträgen, Kursen, Seminaren,

Konzerten, Lesungen Aufführungen oder Ausstellungen in der oben genannten

Region.

Bei der Bildung zur Nachhaltigkeit liegt der Schwerpunkt auf Durchführung oder

Unterstützung von Ausstellungen zeitgenössischer Kunst, die geeignet ist den

Umwelt- und Nachhaltigkeitsgedanken zu befördern. D. h. insbesondere

öffentliche Präsentation von Arbeiten, die sich mit den Themen

Ressourcenschutz, Entwicklungszusammenarbeit oder Toleranz beschäftigen.

Der Verein orientiert sich hier an den UN-Deklarationen von Rio und

Johannesburg.

Ergänzt wird dieses umweltpädagogische Programm durch Workshops,

Schulprojekte und Erwachsenenbildung.

Die Tätigkeit des Vereins impliziert ebenso die Beschaffung von Geld- oder

Sachspenden an andere gemeinnützige Organisationen wie z.B. Ärzte ohne

Grenzen, aktion benni & co e.V., UNHCR, Kliniken in Krisengebieten u. ä.

§ 3) Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des

Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beträge zurück, noch

haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

e) Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder für den Verein wahrgenommenen

Aufgaben im Sinne der Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins das

ehrenamtliche Engagement übersteigen oder wenn Mitglieder für den Verein

tätig werden, können angemessene Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterentgelte

oder Honorare entrichtet werden. Diese orientieren sich an

entsprechenden Sätzen z.B. der HOAI oder des öffentlichen Dienstes.

f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über

das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Das Beitrittsgesuch wird schriftlich

oder mündlich gegenüber dem Vorstand gestellt und wird durch Zahlung des

Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet

1. durch freiwilligen Austritt zum Monatsende

2. durch Streichung von der Mitgliederliste

3. durch Ausschluss aus dem Verein

4. mit dem Tod des Mitglieds

b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

Mitglied des Vorstandes.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden. Ein möglicher Grund dafür kann z.B. sein wenn es trotz

Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung des Monatsbeitrages im

Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der

Nichtzahlung hinzuweisen.

d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist,

Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu

rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen

und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben.

e) Bei Tod eines Mitglieds erlöschen dessen satzungsmäßigen Rechte sofort.

§ 6) Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages

beträgt 1 Euro. Er kann auch als Jahresbeitrag am Anfang des Jahres im Voraus

bezahlt werden. Schüler, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger

zahlen 0,50 Euro monatlich.

§ 7) Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss

der Mitgliederversammlung kann der Verein sich einen Beirat geben, der

die Ziele des Vereins unterstützt.

§ 8) Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.

b) Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen ersten

Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen

Schriftführer. Falls sich keine geeigneten Bewerber finden, kann die Mitgliederversammlung

auch Ämter (höchstens 2) zusammenlegen.

c) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz

oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im

Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.

Jeder von ihnen hat das alleinige Vertretungsrecht.

e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

f) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen

werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer

Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Vorstandssitzungen müssen auf Antrag

von min. 2 Mitgliedern des Vorstandes abgehalten werden.

g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr

als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

h) Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb,

Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken

müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.

i) Ein Vorstandsbeschluss kann in Abweichung von Abs. f) auf schriftlichem Wege

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren

zustimmen.

§ 9) Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung

ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen. Auch ist es zulässig, dass freigewordene Ämter mit anderen

(höchstens 2) zusammengelegt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl

eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 10) Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)

a) Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, durch

den ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen

schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, einberufen. Über eine

Änderung der vorläufigen Tagesordnung ist ein Beschluss der MV herbeizuführen.

Die Mitglieder haben das Recht die Jahreshauptversammlung

auszusetzen, wenn sie der Meinung sind, dass diese nicht notwendig ist.

Vorstandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben

in endgültiger Weise anzukündigen und können nicht im Wege

nachträglicher Antragsstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist

im Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden

sollen. Soll neben einer Änderung, eine weitergehende Überarbeitung mit

Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und

Neufassung der Satzung".

.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung

innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so haben die beantragenden

Mitglieder das Recht aus § 37 Abs. 2, BGB (Ermächtigung zur Berufung der

Versammlung durch das Amtsgericht)

.

§ 11) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in Satzung nichts

anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen

und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der

anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt

werden.

b) Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches

der Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bedarf.

§ 12) Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme

des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Monatsbeitrages

c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung

§ 13) Auflösung und Anfallberechtigung

a) Bei der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die

gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes beschließt.

b) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an die „aktion benni & co e.V.“ (deutschlandweite

Organisation zur Förderung der Muskeldystophie Duchenne-Forschung) oder

eine andere von der MV bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, miltätige oder kirchliche

Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14) Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sitz des Vereins:

C/o Anja Loewer, Mislag 36, 21775 Ihlienworth

Datum der Errichtung der Satzung: 02.04.07

Annahme durch die Gründungsversammlung am 02.04.07

Datum der Satzungsänderung: 08.06.07

Datum der 2. Satzungsänderung: